SATZUNG

SATZUNG für die FREIEN WÄHLER Erfurt 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich, Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1) Die Kreisvereinigung FREIE WÄHLER umfasst den räumlichen Geltungsbereich der Gebietskörperschaft der Stadt Erfurt. 

(2) Die Kreisvereinigung FREIE WÄHLER trägt den Namenszusatz Erfurt. 

(3) Sitz der Kreisvereinigung ist der jeweilige Ort, an dem der Vorsitzende der Kreisvereinigung seinen Erstwohnsitz hat. 

(4) Die Kreisvereinigung ist eine Gliederung der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Thüringen. 

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Aufgaben 

Die Kreisvereinigung wirkt nach den Bestimmungen der Landessatzung bei der Bildung der Organe und der Willensbildung der Landesvereinigung sowie bei der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerbern aus den Reihen ihrer Kreisvereinigung zur Landtagswahl mit. Die Kreisvereinigung unterstützt die organisatorischen und die politischen Interessen der ihr angehörenden Gliederungen im Rahmen der Vorgaben der Landessatzung. Die Kreisvereinigung beschließt in ihrer Mitgliederversammlung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zur Volksvertretung innerhalb ihres Gebietsbereichs und stellen die entsprechenden Listen auf. 

§ 3 Organe 

Organe der Kreisvereinigung 

1. die Kreismitgliederversammlung, 

2. der Kreisvorstand. 

3. maximal zwei Besitzer

§ 4 Die Kreismitgliederversammlung 

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kreisvereinigung. Zu ihren Aufgaben gehören: 

1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstands;

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstands; 

3. die Wahl des Kreisvorstands; 

4. die Beschlussfassung über gestellte Anträge; 

5. die Beratung des Arbeitsprogramms und der Jahresplanung; 

6. Meinungsbildung und Beschlussfassung zu politischen Themen mit regionalem und überregionalem Bezug; 

7. Initiierung und organisatorische Verantwortlichkeit für die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. Die Delegation von Aufgaben an einzelne Mitglieder oder Mitglieder des Kreisvorstands ist möglich; 

8. die Wahl von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern aus den Reihen der Kreisvereinigung für die Landtagswahl unter Beachtung der Vorgaben des jeweils gültigen Landeswahlgesetzes; 

9. die Beschlussfassung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zur Volksvertretung innerhalb ihres Gebietsbereichs sowie die Aufstellung der Listen.

(2) Die Kreismitgliederversammlung tagt in der Regel zweimal im Jahr. Sie wird vom Kreisvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen auf elektronischem Weg einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt die Kreismitgliederversammlung zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Landesvorstand dies verlangen. (3) Über jede Kreismitgliederversammlung ist vom Kreisschriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist sofort nach Erstellung (max. 2 Wochen) zur Prüfung dem Kreisvorstand auf elektronischem Weg zu übersenden. Wenn 2 Wochen nach Übersendung an den Kreisvorstand von diesem kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es ist sodann an alle Mitglieder der Kreisvereinigung zur Kenntnis zu übersenden. 

§ 5 Kreisvorstand 

(1) Dem Kreisvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an: 

1. der Kreisvorsitzende; 

2. bis zwei gleichberechtigte stellvertretende Kreisvorsitzende; 

3. der Kreisschriftführer. Die Aufgaben des Kreisschriftführers können auch von einem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden. 

(2) Die Kreisvereinigung wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der 1. Vorsitzende. Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung aus, entwirft das Arbeitsprogramm und die Jahresplanung, erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Kreisvereinigung in der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende darf nur gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden Rechtsgeschäfte mit Zahlungsverpflichtungen abschließen. Laufende Geschäfte mit Zahlungsverpflichtungen, die den laufenden Betrieb aufrechterhalten, können bis zu einer Höhe von 150,00 Euro vom Kreisvorsitzenden allein unterzeichnet werden. Vertretungsberechtigt für den Kreisvorsitzenden sind gemeinsam die beiden stellvertretenden Kreisvorsitzenden. 

(3) Der Kreisvorstand tagt in der Regel alle zwei Monate. Er wird durch den Kreisvorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen auf elektronischem Weg einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Kreisvorstand zusammen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt. Vorstandsbeschlüsse erfolgen durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder. Eilbeschlüsse können durch Umlaufbeschluss auf elektronischem Weg erfolgen. 

(4) Über jede Kreisvorstandsitzung ist vom Kreisschriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist sofort nach Erstellung (max. 2 Wochen) zur Prüfung dem Kreisvorstand auf elektronischem Weg zu übersenden. Wenn 2 Wochen nach Übersendung an den Kreisvorstand von diesem kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 6 Mittelverwendung 

Die Mittel der Kreisvereinigung sind, soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Kosten des Geschäftsbetriebs der Kreisvereinigung benötigt werden, ausschließlich für Zwecke nach Maßgabe des Aufgabenbereichs nach § 4 dieser Satzung sowie der politischen Bildung, der Wahlwerbung und Öffentlichkeitsarbeit einzusetzen. 

Vorgaben des Landesvorstands über die Mittelverwendung und deren ordnungsgemäße Rechenschaftspflicht aus Zuflüssen der Parteienfinanzierung sind unbedingt zu beachten. 

§ 7. Wahlen 

Es gilt die Wahlordnung der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER. 

§ 8. Beschlussfähigkeit und Verfahren 

Kreismitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Auf diese Vorschrift ist in der Ladung zu Mitgliederversammlung hinzuweisen.

§ 9 Inkrafttreten 

Diese Satzung wurde zur Gründung der Kreisvereinigung durch die Kreismitgliederversammlung am 14.01.2025 in Erfurt beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. 

Erfurt, den 14.01.2025